SATZUNG
1. Der Verein führt den Namen " Lauftreff Grebenstein ", hat seinen Sitz in Grebenstein und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins " Lauftreff Grebenstein e.V.". 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist, die Freude am Laufsport, Walking und Wandern zu pflegen und zu vermitteln. 3. Ziel des Vereins ist es, jedermann, insbesondere dem untrainierten Anfänger, die Möglichkeit zu bieten, regelmäßig in unterschiedlichen Leistungsgruppen unter Anleitung ein Ausdauertraining zu absolvieren. 4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. 5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 3 Mitgliedschaft in Verbänden 1. Der Verein soll Mitglied im Landessportbund Hessen e.V. werden. 2. Der Verein soll als Lauftreff bei dem deutschen Leichtathletik-Verband gemeldet werden. 1. Mitglied kann jede Person werden, die das 8. Lebensjahr vollendet hat. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung muss das 14. Lebensjahr erreicht sein. 2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge ein Jahr in Verzug ist und trotz erfolgter Mahnung die Rückstände nicht bezahlt hat, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein. 1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. 1. Der Vorstand besteht aus dem: - 1. Vorsitzenden, 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden, vertreten. 3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis
zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. 4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden,
schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist
eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung
leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch
einzutragen und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
enthalten. 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. 2. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten oder vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief oder durch Veröffentlichung in den Gemeinde-Nachrichten einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder ab 14 Jahre anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. 4. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. 5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in einem vom Schriftführer erstellten Protokoll festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung festgehalten werden. Bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden. 6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. 1. Eine Laufordnung soll die Regeln für den Laufbetrieb festhalten. Diese Laufordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung in Zweidrittel-Mehrheit. 2. Die Laufordnung lehnt sich an die Empfehlungen in der Arbeitsmappe "LAUF-TREFF" (Herausgeber : Deutscher Leichtathletik-Verband) an. 3. Die Laufordnung ist für die Mitglieder des Vereins verbindlich. 4. Die Laufordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung. 1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Grebenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die vorstehende Satzung wurde am 22. Februar 1989 errichtet und tritt mit der Rechtsfähigkeit des Vereins in Kraft. Es folgen die Unterschriften aller Personen, die in der Gründungsversammlung dem Verein als Mitglieder beigetreten sind. Grebenstein , den 22. Februar 1989
Grebenstein, den 22. Mars 1997
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