SATZUNG des Lauftreff Grebenstein e.V.




§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft  
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Ordnungen
§ 8 Auflösung des Vereins
§ 9 Inkrafttreten


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen " Lauftreff Grebenstein ", hat seinen Sitz in Grebenstein und soll in das Vereinsregister
   eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins " Lauftreff Grebenstein e.V.".

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
   Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist, die Freude am Laufsport, Walking und Wandern zu pflegen und zu vermitteln und auch mit
   weiteren Aktivitäten und Angeboten die körperliche Gesundheit seiner Mitglieder zu fördern und zu erhalten

3. Insbesondere soll dem untrainierten Anfänger die Möglichkeit geboten werden, regelmäßig in unterschiedlichen
   Leistungsgruppen unter Anleitung ein Ausdauertraining zu absolvieren..

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
   Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
   Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft


1. Mitglied kann jede Person werden, die das 8. Lebensjahr vollendet hat. Bei Personen unter 18 Jahren ist die
   Zustimmung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.
   Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
   Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung muss das 14. Lebensjahr erreicht sein

2. Der Austritt aus dem Verein ist zum jeweiligen Halbjahresende möglich.
   Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein
   ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
   Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
   Wenn ein Mitglied mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge ein Jahr in Verzug ist und trotz erfolgter Mahnung die
   Rückstände nicht bezahlt hat, erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.


§ 4 Mitgliedsbeiträge


1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
   Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 5 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem:

- 1. Vorsitzenden,
- 2. Vorsitzenden,
- Lauftreffleiter,
- Schriftführer und dem
- Kassenführer.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes,
   darunter dem ersten Vorsitzenden oder dem zweiten Vorsitzenden, vertreten.

3. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
   Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  
   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die
   restliche Amtsdauer des Ausscheidenden wählen.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden,
   bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden.
   In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
   Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
   Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
   Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
   Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
   Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
   Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter
   und Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen
   der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  
   Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


§ 6 Mitgliederversammlung


1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im ersten Quartal, statt.
   Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
   oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
   schriftlich verlangt wird.

2. Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
   zwei Wochen schriftlich oder elektronisch einberufen.
   Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
   Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
   Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
   Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder ab 14 Jahre
   anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite
   Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
   Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
   Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
   Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
   Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
   Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit
   von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
   Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.
   Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies
   beantragt.

4. Für Wahlen gilt folgendes:
   Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen
   den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in einem vom Schriftführer erstellten Protokoll
   festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit
   der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die
   einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung fest-gehalten werden. Bei Satzungsänderung soll
   der genaue Wortlaut angegeben werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.


§ 7 Ordnungen


1. Eine Laufordnung soll die Regeln für den Laufbetrieb festhalten.
   Diese Laufordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung in Zweidrittel-Mehrheit.

2. Die Laufordnung lehnt sich an die Empfehlungen in der Arbeitsmappe "LAUF-TREFF"
   (Herausgeber: Deutscher Leichtathletik-Verband) an.

3. Die Laufordnung ist für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

4. Die Laufordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung.


§ 8 Auflösung des Vereins


1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung
   erforderlich

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die
   Stadt Grebenstein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 9 Inkrafttreten


Die vorstehende Satzung wurde am 22. Februar 1989 errichtet und tritt mit der Rechtsfähigkeit des Vereins in Kraft.

Es folgen die Unterschriften aller Personen, die in der Gründungsversammlung dem Verein als Mitglieder beigetreten sind.


Grebenstein , den 22. Februar 1989

Geändert durch die Mitglieder in der Jahreshauptversammlung 1997, 2003, 2005 und 2018


Grebenstein, im März 2018


Amtsgericht Kassel, Registergericht, Aktenzeichen: VR 3727 Fall: 7; vom 02.05.2018
Beim Amtsgericht Kassel ist auf dem Registerblatt VR 3726 die nachstehend wiedergegebene Eintragung erfolgt.
1.
Nummer der Eintragung: 7
4.
a) Satzung
Die Mitgliederversammlung vom 16.03.2018 hat die Änderung der Satzung in den §§ 2 (Zweck und Gemeinnützigkeit), 3 (Mitgliedschaft), 4 (Mitgliedsbeiträge) und 7 (Ordnungen) beschlossen.
5.
a) Tag der Eintragung: 27.04.2018 (Finis)
b) Bemerkungen: Fall 7



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Ehrenordnung des Lauftreff Grebenstein e.V.




Für besondere herausragende Verdienste für den Verein und seine Verwirklichung der Vereins-ziele gilt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.03.2017 folgende Ehrenordnung:

§ 1



Der Verein ehrt Mitglieder mit einer Urkunde, die sich durch ihre nachgewiesene Vereinszugehörigkeit in besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben.

§ 2



Eine Urkunde wird an Mitglieder verliehen, die sich als ehrenamtliche Träger und durch die Übernahme von Vereinsämtern und Aufgaben in besonderer Weise und selbstlos für den Verein verdient gemacht und durch Ihr Wirken das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit gefördert haben.

Vorstandsmitglieder und Gruppenleiter werden nach 10-jähriger Vereinsarbeit geehrt (danach alle 10 Jahre).

§ 3


Im Weiteren ehrt der Verein seine Mitglieder bei 25-jähriger, 40-jähriger, 50-jähriger Vereinszugehörigkeit sowie im Anschluss alle 10 Jahre.

§ 4


Darüber hinaus ehrt der Verein vereinsexterne Personen (natürliche oder juristische) die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben mit dem Titel „ Ehrenmitglied des Lauftreff Grebenstein e.V.“. Diese Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Sie besitzen keinerlei Stimmrechte bei Abstimmungen im Verein. Sie sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, haben jedoch über die dort diskutierten Vereinsangelegenheiten Stillschweigen zu waren.

§ 5


Für die Verleihung der Ehrungen ist ausschließlich der Vorstand zuständig.



Grebenstein, 17.03.2017
.......................................

(Albrecht Wilke, 1. Vorsitzender)


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